Anlage VIIIc StVZO - Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte

Bibliographie

Titel
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Amtliche Abkürzung
StVZO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9232-16

(Anlage VIII Nummer 3.1.1.1 und 3.2)

  1. 1

    Allgemeines

  2. 1.1

    Die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen (im Folgenden als SP bezeichnet) und/oder Untersuchungen der Abgase (im Folgenden als AU bezeichnet) und/oder Untersuchungen der Abgase an Krafträdern (im Folgenden als AUK bezeichnet) obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen (Anerkennungsstellen). Diese können die Befugnis auf die örtlich und fachlich zuständigen Kraftfahrzeuginnungen übertragen.

  3. 1.2

    Für das Verfahren der Anerkennung und des Widerrufs von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SP und/oder AU und/oder AUK wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden eine Richtlinie im Verkehrsblatt bekannt gemacht.

  4. 1.3

    Für die nach Nummer 2.6 vorgeschriebenen Schulungen und Wiederholungsschulungen wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden eine Richtlinie im Verkehrsblatt bekannt gemacht.

  5. 1.4

    Zur Vermeidung von Interessenkollisionen dürfen der BIV und die anerkannte Werkstatt, ihre Inhaber, ihre Gesellschafter und ihre nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung der anerkannten Werkstatt verantwortlichen Personen sowie ihre Mitarbeitenden nicht mit der Durchführung von hoheitlichen Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung, insbesondere mit der Hauptuntersuchung zur Beurteilung des Fahrzeugzustandes, befasst sein. Die Untersuchungen des Motormanagementoder Abgasreinigungssystems und der Gasanlagen für Antriebssysteme von Kraftfahrzeugen sind hiervon ausgenommen, ebenso die Sicherheitsprüfung sowie die Untersuchungen nach §§ 57b und 57d. Darüberhinausgehende Untersuchungen sind nicht zulässig.

  6. 2

    Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten

    Die Anerkennung wird erteilt, wenn

  7. 2.1

    der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen sowie die für die SP und/oder die AU und/oder die AUK verantwortlichen Personen persönlich zuverlässig sind. Der Antragsteller, die zur Vertretung berufenen Personen sowie verantwortliche Personen für die Durchführung der SP und/oder AU und/oder AUK müssen ein Führungszeugnis sowie für die Durchführung der SP zusätzlich einen Auszug aus dem Fahreignungsregister vorlegen.

  8. 2.2

    der Antragsteller durch Vorlage einer Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer die Eintragung in der Handwerksrolle nachweist, dass er selbst oder eine in der Betriebsstätte fest angestellte Person die Voraussetzungen nach der Handwerksordnung zur selbstständigen gewerblichen Verrichtung solcher Arbeiten erfüllt, die zur Behebung der bei der SP und/oder der AU und/oder der AUK festgestellten Mängel erforderlich sind,

  9. 2.3

    der Antragsteller nachweist, dass er eine oder mehrere für die Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK verantwortliche(n) Person(en) bestellt. Zur Unterzeichnung der Prüfprotokolle und/oder Nachweise ist (sind) nur die verantwortliche(n) Person(en) berechtigt; Prüfprotokolle und/oder Nachweise sind unmittelbar nach Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK zu unterzeichnen. Zusätzlich sind die Nachweise mit einem Nachweis-Siegel und einer Prägenummer zu versehen. Die Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK kann auch von Fachkräften unter der Aufsicht der verantwortlichen Personen erfolgen. Die verantwortliche(n) Person(en) und Fachkräfte müssen vom Antragsteller namentlich benannt werden,

  10. 2.4

    der Antragsteller nachweist, dass die für die Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK verantwortliche(n) Person(en) und die Fachkräfte über eine entsprechende Vorbildung und ausreichende Erfahrungen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik verfügen. Für die Durchführung

  11. 2.4.1

    der Sicherheitsprüfung (SP) müssen Nachweise erbracht werden,

  12. 2.4.1.1

    dass Fachkräfte eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf

  13. 2.4.1.1.1

    Kraftfahrzeugmechaniker,

  14. 2.4.1.1.2

    Kraftfahrzeugelektriker,

  15. 2.4.1.1.3

    Automobilmechaniker,

  16. 2.4.1.1.4

    Kraftfahrzeug-Mechatroniker,

  17. 2.4.1.1.5

    Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik,

  18. 2.4.1.1.6

    Karosserie- und Fahrzeugbauer,

  19. 2.4.1.1.7

    Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker,

  20. 2.4.1.1.8

    Metallbauer, Fachrichtung Fahrzeugbau,

  21. 2.4.1.1.9

    Metallbauer, Fachrichtung Nutzfahrzeugbau,

  22. 2.4.1.1.10

    Landmaschinenmechaniker,

  23. 2.4.1.1.11

    Mechaniker für Land- und Baumaschinentechnik,

  24. 2.4.1.2

    dass verantwortliche Personen eine Meisterprüfung im

  25. 2.4.1.2.1

    Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk,

  26. 2.4.1.2.2

    Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk,

  27. 2.4.1.2.3

    Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk,

  28. 2.4.1.2.4

    Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk,

  29. 2.4.1.2.5

    Metallbauer-Handwerk, Schwerpunkt Nutzfahrzeugbau,

  30. 2.4.1.2.6

    Landmaschinenmechaniker-Handwerk

    erfolgreich bestanden haben;

  31. 2.4.2

    der Untersuchung der Abgase (AU) müssen Nachweise erbracht werden,

  32. 2.4.2.1

    dass Fachkräfte eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf

  33. 2.4.2.1.1

    Kraftfahrzeugmechaniker,

  34. 2.4.2.1.2

    Kraftfahrzeugelektriker,

  35. 2.4.2.1.3

    Kraftfahrzeug-Mechatroniker,

  36. 2.4.2.1.4

    Automobilmechaniker,

  37. 2.4.2.2

    dass verantwortliche Personen eine Meisterprüfung im

  38. 2.4.2.2.1

    Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk,

  39. 2.4.2.2.2

    Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk,

  40. 2.4.2.2.3

    Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk, Schwerpunkt Fahrzeugsystemtechnik

    erfolgreich bestanden haben;

  41. 2.4.3

    der Untersuchung der Abgase an Krafträdern müssen Nachweise erbracht werden,

  42. 2.4.3.1

    dass Fachkräfte eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf

  43. 2.4.3.1.1

    Kraftfahrzeugmechaniker,

  44. 2.4.3.1.2

    Kraftfahrzeugelektriker,

  45. 2.4.3.1.3

    Kraftfahrzeug-Mechatroniker,

  46. 2.4.3.1.4

    Zweiradmechaniker,

  47. 2.4.3.1.5

    Zweiradmechaniker, Fachrichtung Motorrad-Technik,

  48. 2.4.3.2

    dass verantwortliche Personen eine Meisterprüfung im

  49. 2.4.3.2.1

    Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk,

  50. 2.4.3.2.2

    Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk,

  51. 2.4.3.2.3

    Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk, Schwerpunkt Fahrzeugsystemtechnik,

  52. 2.4.3.2.4

    Zweiradmechaniker-Handwerk

    erfolgreich bestanden haben;

  53. 2.5

    der Antragsteller nachweist, dass die für die Durchführung der SP und/oder AU und/oder AUK verantwortliche(n) Person(en) und die Fachkräfte eine Meisterprüfung oder eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf für die unter Nummer 2.4 genannten Berufe erfolgreich bestanden haben. Diesen Prüfungsabschlüssen steht gleich der Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH), Ing. (grad.), Bachelor, Master oder der staatlich geprüfte Techniker jeweils der Fachrichtung Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik oder Luft- und Raumfahrttechnik/Luftfahrzeugtechnik, sofern der Betreffende nachweislich im Kraftfahrzeugbereich (Untersuchung, Prüfung, Wartung oder Reparatur) tätig ist und eine mindestens dreijährige Tätigkeit oder eine Abschlussprüfung in den unter Nummer 2.4.1.1, Nummer 2.4.2.1 oder Nummer 2.4.3.1 genannten Ausbildungsberufen nachgewiesen werden kann.

  54. 2.6

    der Antragsteller oder die für die Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK verantwortliche(n) Person(en) und die Fachkräfte darüber hinaus eine dem jeweiligen Stand der Technik der zu prüfenden Fahrzeuge entsprechende Schulung nach Nummer 7 erfolgreich abgeschlossen haben. Die Frist für die Wiederholungsschulungen beträgt maximal 36 Monate, beginnend mit dem Monat und Jahr, in dem erfolgreich eine Abschlussprüfung nach einer erstmaligen Schulung oder einer Wiederholungsschulung abgelegt wurde. Wird die Frist um mehr als zwei Monate überschritten, ist statt einer Wiederholungsschulung eine erstmalige Schulung durchzuführen,

  55. 2.7

    der Antragsteller nachweist, dass alle von ihm benannten Untersuchungsstellen den Anforderungen der Anlage VIIId entsprechen,

  56. 2.8

    der Antragsteller nachweist, dass für die von ihm benannte Betriebsstätte eine laufend fortzusetzende Dokumentation der Betriebsorganisation erstellt ist, die interne Regeln enthält, nach der eine ordnungsgemäße Durchführung und Nachweisführung über die Ergebnisse jeder durchgeführten SP und/oder der AU und/oder der AUK und die vorgeschriebenen Kalibrierungen der Mess- und Prüfgeräte in dieser Betriebsstätte sichergestellt sind, die Teil des Qualitätsmanagementsystems nach Nummer 2.11 ist und mindestens den Anforderungen der nach Nummer 1.2 bekannt gemachten Richtlinie entsprechen muss,

  57. 2.9

    der Antragsteller bestätigt, dass für die mit der Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK betrauten verantwortliche(n) Person(en) und Fachkräfte eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung aller im Zusammenhang mit den SP und/oder den AU und/oder den AUK entstehenden Ansprüchen besteht, dies auf Verlangen nachweist und erklärt, dass er diese Versicherung aufrechterhalten wird; ist der Antragsteller eine Einrichtung des Bundes, entfällt diese Anforderung

  58. 2.10

    der Antragsteller sowie die im Anerkennungsverfahren beteiligten Stellen nach Nummer 1.1 Satz 2 das Land, in dem er tätig wird und für das der Antragsteller anerkannt ist, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freistellt, die im Zusammenhang mit den SP und/oder den AU und/oder den AUK von ihm oder den von ihm beauftragten verantwortlichen Personen und Fachkräften verursacht werden, und dafür den Abschluss einer entsprechenden Versicherung bestätigt, dies auf Verlangen nachweist und erklärt, dass er diese Versicherung aufrechterhalten wird; ist der Antragsteller eine Einrichtung des Bundes, entfällt diese Anforderung,

  59. 2.11

    der Antragsteller nachweist, dass

  60. 2.11.1

    die von ihm benannte Betriebsstätte in ein unabhängiges Qualitätsmanagementsystem seines Unternehmens eingegliedert ist, das mindestens den Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 entspricht, dessen Erfüllung gegenüber der Deutschen Akkreditierungsstelle nachzuweisen ist, oder

  61. 2.11.2

    die von ihm benannte Betriebsstätte die Anforderungen des BIV erfüllt. Der BIV muss ein Qualitätsmanagementsystem unterhalten, das mindestens den Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 entspricht, dessen Erfüllung gegenüber der Deutschen Akkreditierungsstelle nachzuweisen ist; ist der Antragsteller eine Einrichtung des Bundes, entfällt diese Anforderung.

  62. 3

    Nebenbestimmungen

  63. 3.1

    Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die SP und/oder die AU und/oder die AUK ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Anerkennung ist nicht übertragbar.

  64. 3.2

    Die Anerkennung ist auf die jeweiligen Untersuchungs-/Prüfungsarten sowie auf bestimmte Arten, Fabrikate oder Typen von Fahrzeugen zu beschränken, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 2 nur für diese Arten, Fabrikate oder Typen nachgewiesen sind.

  65. 4

    Rücknahme der Anerkennung

    Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Nummer 2 nicht vorgelegen hat. Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

  66. 5

    Widerruf der Anerkennung

    Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Nummer 2 weggefallen ist. Sie ist teilweise oder völlig zu widerrufen, wenn gröblich gegen die Vorschriften zur Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK verstoßen wurde, wenn die SP und/oder die AU und/oder die AUK nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden oder wenn gegen die Auflagen der Anerkennung gröblich verstoßen wurde. Sie kann widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb von mindestens sechs Monaten kein Gebrauch gemacht worden ist oder der Antragsteller auf die Anerkennung verzichtet. Ist die Anerkennung zeitlich befristet und wird keine Verlängerung der Geltungsdauer beantragt, erlischt sie mit deren Ablauf.

  67. 6

    Aufsicht über anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten

  68. 6.1

    Die Anerkennungsstellen nach Nummer 1.1 üben die Aufsicht über die anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten aus. Die Anerkennungsstellen können selbst prüfen oder prüfen lassen, ob die SP und/oder die AU und/oder die AUK ordnungsgemäß durchgeführt, dokumentiert und nachgewiesen sind sowie die sich sonst aus der Anerkennung ergebenden Pflichten von den anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten erfüllt werden.

  69. 6.1.1

    ob die SP und/oder die AU und/oder die AUK ordnungsgemäß durchgeführt, dokumentiert und nachgewiesen sind sowie die sich sonst aus der Anerkennung ergebenden Pflichten erfüllt werden,

  70. 6.1.2

    in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist.

  71. 6.2

    Die Anerkennungsstellen, ausgenommen die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Anerkennungsbehörden, unterhalten ein Qualitätsmanagementsystem im Sinne der DIN EN ISO/IEC 17020:2012, bei dem die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten nach Nummer 1.1 ein Teil des Qualitätsmanagementsystems nach Nummer 2.11 ist. In dem System müssen zusätzlich die folgenden Prozesse und Zuständigkeiten dokumentiert sein:

  72. 6.2.1

    System zur Erhebung und Speicherung von Daten

    Zu jeder anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt sind von der zuständigen Anerkennungsstelle Name, Anschrift, Datum der Anerkennung und Anerkennungsnummer zu erheben und zu speichern. Darüber hinaus sind für einen Zeitraum von längstens sechs Jahren ab dem jeweiligen Datum der Anerkennung folgende Daten zu erheben und unter Beachtung der einschlägigen Datenschutzvorschriften zu speichern:

  73. 6.2.1.1

    Datum und Ergebnis mindestens der letzten zwei Überprüfungen,

  74. 6.2.1.2

    Name, Funktion, Qualifikation und Datum der bei der jeweiligen Überprüfung aktuellen Erst- oder Wiederholungsschulung aller verantwortlichen Personen und Fachkräfte,

  75. 6.2.1.3

    zu allen für die jeweilige Anerkennung vorgeschriebenen Prüfmitteln:

    • Hersteller, Typ und gegebenenfalls Inventarnummer,

    • bei genehmigungspflichtigen Prüfmitteln, Datum und Nummer der Genehmigung,

    • Datum und Ergebnis der letzten zwei vorgeschriebenen Eichungen, Stückprüfungen oder Kalibrierungen.

    • Nachweise/Kalibrierscheine der letzten zwei durchgeführten Eichungen, Stückprüfungen oder Kalibrierungen.

  76. 6.2.2

    System zur Auskunftserteilung und Übermittlung der Daten nach Nummer 6.2.1.

  77. 6.2.2.1

    Alle Daten nach Nummer 6.2.1 sind der nach Landesrecht zuständigen Stelle von der Anerkennungsstelle durch

    1. a)

      Erteilung einer Auskunft oder

    2. b)

      Übermittlung kostenfrei zugänglich zu machen, soweit dies zu ihrer Überwachung anerkannter Kraftfahrzeugwerkstätten jeweils erforderlich ist.

  78. 6.2.2.2

    Jede Anerkennung, jede Rücknahme, jeder Widerruf und jede Einschränkung der Anerkennung sowie die Daten nach Nummer 6.2.1 sind der zuständigen obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle und dem Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks unmittelbar zu melden, soweit dies für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Prüfbescheinigung jeweils erforderlich ist.

  79. 6.2.2.3

    Alle Daten nach Nummer 6.2.1.3 sind den Prüfingenieuren der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen oder den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern der Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr von der Anerkennungsstelle durch

    1. a)

      Erteilung einer Auskunft oder

    2. b)

      Übermittlung

    kostenfrei zugänglich zu machen, soweit dies zur Durchführung der HU und/oder der SP und/oder der AU und/oder der AUK im Einzelfall oder für das Qualitätsmanagementsystem der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen oder der Technischen Prüfstellen im Einzelfall jeweils erforderlich ist.

  80. 6.3

    Die in 6.2.1 Satz 1 und 6.2.1.1 bis 6.2.1.3 genannten Daten sind von der Anerkennungsstelle nach dem Ablauf, der Rücknahme, dem Widerruf oder der sonstigen Beendigung der Gültigkeit der Anerkennung, längstens aber nach sechs Jahren ab dem jeweiligen Datum der Anerkennung unverzüglich zu löschen.

  81. 6.4

    Nummer 8.1.1 findet Anwendung.

  82. 7

    Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte

  83. 7.1

    Die Schulung nach Nummer 2.6 kann durchgeführt werden

  84. 7.1.1

    für SP durch Hersteller von SP-pflichtigen Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugimporteure, wenn sie SP-pflichtige Kraftfahrzeuge importieren und wenn sie eine eigene Kundendienstorganisation haben sowie Hersteller von Bremsanlagen für SP-pflichtige Kraftfahrzeuge und Anhänger, sowie von diesen ermächtigte geeignete Stellen,

  85. 7.1.2

    für AU durch Hersteller von AU-pflichtigen Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugimporteure, wenn sie AU-pflichtige Kraftfahrzeuge importieren und wenn sie eine eigene Kundendienstorganisation haben sowie Kraftfahrzeugmotorenhersteller, Hersteller von Gemischaufbereitungssystemen mit eigener Kundendienstorganisation, sofern sie Erstausrüstung liefern, sowie von diesen ermächtigte geeignete Stellen,

  86. 7.1.3

    für AUK durch Hersteller von AUK-pflichtigen Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugimporteure, wenn sie AUK-pflichtige Kraftfahrzeuge importieren und wenn sie eine eigene Kundendienstorganisation haben, sowie von diesen ermächtigte geeignete Stellen,

  87. 7.1.4

    vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks ermächtigte Stellen.

  88. 7.2

    Schulungsstätten sind entsprechend der örtlichen Zuständigkeit den zuständigen obersten Landesbehörden oder den von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen sowie dem Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks in 53040 Bonn, Postfach 15 01 62, unaufgefordert zu melden; dies gilt entsprechend für die Einstellung der Schulungstätigkeit. Der Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks erfasst zentral die Schulungsstätten und übersendet den zuständigen obersten Landesbehörden und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jeweils zu Beginn eines Jahres eine aktuelle Zusammenfassung aller Schulungsstätten, aufgegliedert nach SP-, AU- und AUK-Schulungsstätten.

  89. 7.3

    Die Schulungen, die vorgeschriebenen Wiederholungsschulungen, die Schulungsinhalte sowie die Schulungsstätten müssen der nach Nummer 1.3 bekannt gemachten Richtlinie entsprechen.

  90. 8

    Aufsicht über das Anerkennungsverfahren und die Schulungen

  91. 8.1

    Die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde, den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich. Die Aufsichtsbehörde kann selbst prüfen oder durch die Anerkennungsstelle prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind und die sich sonst aus der Anerkennung oder den Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten erfüllt werden. Diese Prüfung ist mindestens alle drei Jahre durchzuführen.

  92. 8.1.1

    Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers der Anerkennung während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der Anerkennung hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Er hat die Kosten der Prüfung zu tragen.

  93. 8.2

    Die Aufsicht über die Schulungen obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde, den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich. Die Aufsichtsbehörde kann selbst prüfen oder durch die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen prüfen lassen, ob die für die Schulungsstätten geltenden Vorschriften eingehalten sind und die sich sonst aus der Ermächtigung oder den Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten erfüllt werden. Sie können die Befugnis zur Prüfung auf den Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks übertragen. Diese Prüfung ist mindestens alle drei Jahre durchzuführen.

  94. 8.2.1

    Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume der Schulungsstätten während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber oder der Leiter der Schulungsstätte hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Die Schulungsstätte hat die Kosten der Prüfung zu tragen.

  95. 9

    Schlussbestimmungen

  96. 9.1

    Veränderungen bei anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, die ihre Anerkennung beeinflussen können, sind von ihr der Anerkennungsstelle unaufgefordert mitzuteilen. Zuwiderhandlungen können zum Widerruf der Anerkennung führen.

  97. 9.2

    Veränderungen bei Schulungsstätten, die Einfluss auf die Schulung haben, sind den in Nummer 7.2 genannten Stellen unaufgefordert zu melden. Bei Zuwiderhandlungen können die in Nummer 8.2 genannten Stellen die Durchführungen von Schulungen untersagen.