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Anlage IX StVZO - Prüfplakette für die Untersuchung von Kraftfahrzeugen und Anhängern

Bibliographie

Titel
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Amtliche Abkürzung
StVZO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9232-16

(zu § 29 Absatz 2, 3, 5 bis 8)

AAB_2385_57
Vorgeschriebene Abmessungen der Prüfplakette:
Durchmesser35mm
Schrifthöhe der Ziffern bei den Monatszahlen4mm
Schrifthöhe der Ziffern bei der Jahreszahl5mm
Höhe des ebenen Strichs über und unter den Zahlen 1 bis 123mm
Strichdicke0,7mm

Ergänzungsbestimmungen

  1. 1.

    Die Prüfplakette muss so beschaffen sein, dass sie für die Dauer ihrer Gültigkeit den Beanspruchungen beim Betrieb des Fahrzeugs standhält. Die Beschriftung der Prüfplakette - ausgenommen die Umrandung sowie die schwarzen Felder des Abschnitts zwischen den Zahlen 11 bis 1 - muss nach ihrer Anbringung mindestens 0,10 mm erhaben sein; sie ist nach dem Schriftmuster der Normschrift DIN 1451 in Schwarz auf farbigem Grund auszuführen. Die Farbe des Untergrunds ist nach dem Kalenderjahr zu bestimmen, in dem das Fahrzeug zur nächsten Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss (Durchführungsjahr). Sie ist für das Durchführungsjahr

    2008blau
    2009gelb
    2010braun
    2011rosa
    2012grün
    2013orange.

    Die Farben wiederholen sich für die folgenden Durchführungsjahre jeweils in dieser Reihenfolge. Die Farbtöne der Beschriftung und des Untergrunds sind dem Farbregister RAL 840 HR, herausgegeben vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., Siegburger Straße 39, 53757 St. Augustin, zu entnehmen, und zwar ist als Farbton zu wählen für

    schwarzRAL 9005
    braunRAL 8004
    rosaRAL 3015
    grünRAL 6018
    gelbRAL 1012
    blauRAL 5015
    orangeRAL 2000.
  2. 2.

    Die Jahreszahl wird durch die letzten beiden Ziffern des Durchführungsjahres im Mittelkreis angegeben; sie ist in Engschrift auszuführen.

  3. 3.

    Die einstelligen Monatszahlen am Rand der Plakette sind in Mittelschrift, die zweistelligen in Engschrift auszuführen.

  4. 4.

    Das Plakettenfeld muss in zwölf gleiche Teile (Zahlen 1 bis 12 entgegen dem Uhrzeigersinn dargestellt) geteilt sein. Der Abschnitt (60°) ist durch die Zahlen 11, 12 und 1 unterbrochen. Die oberste Zahl bezeichnet den Durchführungsmonat des Jahres, dessen letzten beiden Ziffern sich im Mittelkreis befinden.

  5. 5.

    (weggefallen)