§ 4 MFG - Vorrang der privaten Leistungserbringung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
- Amtliche Abkürzung
- MFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 707-9
Die Verwaltungsträger im Sinne des § 3 sollen wirtschaftliche Leistungen ausschließlich dann erbringen, wenn sie dies zweckmäßiger und wirtschaftlicher als private Unternehmen können. Abweichende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.