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§ 70 EuWO - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land

Bibliographie

Titel
Europawahlordnung (EuWO)
Amtliche Abkürzung
EuWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
111-5-4

(1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Kreis- und Stadtwahlausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten des Landes (§ 69 Abs. 2) nach dem Muster der Anlage 26 zum Wahlergebnis des Landes zusammen.

(2) Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss das Wahlergebnis im Land. Er stellt fest

  1. 1.
    die Zahl der Wahlberechtigten,
  2. 2.
    die Zahl der Wähler,
  3. 3.
    die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
  4. 4.
    die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen.

Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände sowie der Kreis- und Stadtwahlausschüsse vorzunehmen.

(3) Im Anschluss an die Feststellung gibt der Landeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 29 zu fertigen. § 69 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundeswahlleiter eine Ausfertigung der Niederschrift mit der Feststellung des Wahlergebnisses für das Land sowie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten des Landes (Absatz 1).