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§ 63 EuWO - Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Bibliographie

Titel
Europawahlordnung (EuWO)
Amtliche Abkürzung
EuWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
111-5-4

Im Anschluss an die Feststellungen nach § 60 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 65 Abs. 1 Satz 2) anderen als den in § 64 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.