§ 43 LKWG M-V - Neufeststellung des Wahlergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LKWG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 111-6
(1) Ist die Entscheidung nach § 40 Absatz 5 rechtskräftig aufgehoben worden, so hat der Landtag oder die Vertretung unter Beachtung der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich eine neue Entscheidung nach § 40 zu treffen.
(2) Ist die Feststellung des Wahlergebnisses (§ 33) ganz oder teilweise rechtskräftig aufgehoben worden, so hat der Wahlausschuss das Wahlergebnis unverzüglich neu festzustellen.
(3) Die Anfechtung der Entscheidung nach Absatz 1 oder der Feststellung nach Absatz 2 ist nur insoweit zulässig, als die Feststellung von der rechtskräftigen Aufhebungsentscheidung abweicht.