§ 112 GO LT - Akteneinsicht, Verarbeitung personenbezogener Daten und Informationssicherheit
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Die Einsichtnahme in Akten des Landtags oder der Umgang in Angelegenheiten, die Unbefugten nicht mitgeteilt werden dürfen und die durch besondere Sicherheitsmaßnahmen gegen die Kenntnis durch Unbefugte geschützt werden müssen, richtet sich nach den "Richtlinien über den Umgang mit Verschlusssachen im Bereich des Hessischen Landtags", die der Geschäftsordnung als Anlage 2 beigefügt ist.
(2) Akten des Präsidiums, des Ältestenrats und des Hauptausschusses können nur von den ordentlichen Mitgliedern eingesehen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
(3) Die Einsichtnahme in Ausschussprotokolle, die Verteilung dieser Protokolle sowie die Abgabe von Ausschussmaterialien an Dritte richten sich nach der Archivordnung des Hessischen Landtags, die der Geschäftsordnung als Anlage 3 beigefügt ist. Gesetzlich begründete Auskunftsrechte und Auskunftsbeschränkungen bleiben unberührt.
(4) Die Einsichtnahme in Verwaltungsvorgänge, die einzelne Abgeordnete persönlich betreffen, ist nur diesen gestattet. Wünschen andere Abgeordnete oder Personen außerhalb des Landtags aus berechtigtem Interesse Einsicht in diese Vorgänge, so ist hierzu sowohl die Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten als auch die Zustimmung des Mitglieds des Landtags erforderlich.
(5) Zum Gebrauch außerhalb des Landtagsgebäudes werden Akten nur an die oder den Vorsitzenden oder die Berichterstatterin oder den Berichterstatter der Ausschüsse abgegeben. Die Präsidentin oder der Präsident kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(6) Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach der Datenschutzordnung des Hessischen Landtags, die der Geschäftsordnung als Anlage 4 beigefügt ist.
(7) Die Gewährleistung der Informationssicherheit richtet sich nach der Leitlinie des Hessischen Landtags, die der Geschäftsordnung als Anlage 5 beigefügt ist.