§ 111 GO LT - Beschlussprotokoll
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Die Präsidentin oder der Präsident beauftragt jeweils eine der amtierenden Schriftführerinnen oder einen der amtierenden Schriftführer, die vom Landtag gefassten Beschlüsse aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung ist am Schluss der Sitzung von der sitzungsleitenden Präsidentin oder dem sitzungsleitenden Präsidenten und einer amtierenden Schriftführerin oder einem amtierenden Schriftführer zu unterzeichnen und von der Direktorin oder dem Direktor beim Landtag gegenzuzeichnen; sie bildet das Beschlussprotokoll.
(2) Das Beschlussprotokoll wird unverzüglich an alle Abgeordneten und Mitglieder der Landesregierung verteilt.
(3) Das Beschlussprotokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von sechs Tagen nach der Verteilung von einem Mitglied des Landtags oder einem Mitglied der Landesregierung Einspruch erhoben wird.
(4) Über Einsprüche entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Sie oder er kann dazu alle Beweismittel heranziehen; insbesondere soll sie oder er die zur Zeit des fraglichen Beschlusses sitzungsleitende Präsidentin oder den zur Zeit des fraglichen Beschlusses sitzungsleitenden Präsidenten befragen, falls sie oder er nicht selbst die Sitzung geleitet hat. Gegen die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten kann der Ältestenrat angerufen werden.