§ 9 SchulG - Schularten
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 223-9
(1) Die öffentlichen Schulen umfassen folgende Schularten:
- 1.
die Grundschule;
- 2.
die weiterführenden allgemein bildenden Schulen:
- a)
die Regionalschule,
- b)
die Gemeinschaftsschule,
- c)
das Gymnasium;
- 3.
die Berufsbildenden Schulen:
- a)
die Berufsschule,
- b)
die Berufsfachschule,
- c)
die Berufsoberschule,
- d)
die Fachoberschule,
- e)
das berufliche Gymnasium,
- f)
die Fachschule;
- 4.
die Förderzentren.
(2) Grundschulen, Regionalschulen, Gymnasien und Förderzentren können miteinander organisatorisch verbunden werden. Gemeinschaftsschulen können mit Grundschulen und Förderzentren organisatorisch verbunden werden. Außerdem können berufsbildende Schulen miteinander organisatorisch verbunden werden.
(3) An den Regionalschulen und Gymnasien bilden jeweils die ersten beiden Jahrgangsstufen die Orientierungsstufe. In der Orientierungsstufe soll in einem Zeitraum der Erprobung, der Förderung und der Beobachtung in Zusammenarbeit mit den Eltern die für die Schülerin oder den Schüler geeignete dieser Schularten ermittelt werden. Regionalschulen und Gymnasien sollen bei Wahrung ihres jeweiligen Bildungsauftrages die Lernangebote, die Lehrverfahren sowie die Lehr- und Lernmittel für die Orientierungsstufe aufeinander abstimmen. Das Gymnasium weist die Schülerin oder den Schüler mit dem Abschluss der Orientierungsstufe der nächsten Jahrgangsstufe der Regional- oder Gemeinschaftsschule zu (Schrägversetzung), wenn die Leistungen den Anforderungen des Gymnasiums nicht genügen. Die Regionalschule weist mit Zustimmung der Eltern die Schülerin oder den Schüler der nächsten Jahrgangsstufe des Gymnasiums zu, wenn zu erwarten ist, dass sie oder er den Anforderungen dieser Schulart gerecht werden kann.
(4) Schulen aus dem gleichen oder benachbarten Einzugsbereich sollen pädagogisch zusammenarbeiten.