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  • ab 09.02.2007 (aktuelle Fassung)

§ 8 SchulG - Schulstufen

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
223-9

(1) Die öffentlichen Schulen gliedern sich in pädagogischer Hinsicht in die Primarstufe (Jahrgangsstufen eins bis vier), die Sekundarstufe I (Jahrgangsstufen fünf bis neun oder zehn) und die Sekundarstufe II (Jahrgangsstufen zehn bis zwölf oder elf bis dreizehn).

(2) Die öffentlichen berufsbildenden Schulen gliedern sich in die Sekundarstufe II (Berufsschule, Berufsfachschule, Berufliches Gymnasium) und die Schularten, die auf der Sekundarstufe II aufbauen (Fachoberschule, Berufsoberschule, Fachschule).