§ 12 ÖPNVG - Finanzierungsgrundsätze
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1908 über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland (ÖPNVG)
- Amtliche Abkürzung
- ÖPNVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 922-3
(1) Der öffentliche Personennahverkehr soll seine Aufwendungen so weit als möglich selbst erwirtschaften. Finanzmittel an Verkehrsunternehmen sind als Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zulässig. Finanzmittel, auch unter Verwendung der Finanzhilfen gemäß § 13 Absatz 1, werden nur gewährt, wenn die Verkehrsunternehmen den Verbundtarif einschließlich Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen gemäß § 4 Absatz 1 anwenden.
(2) Die Aufgabenträger sichern die finanziellen Grundlagen des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Kostendeckungsfehlbeträge des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs tragen die jeweiligen Aufgabenträger, soweit sie selbst Leistungen erbringen oder diese in ihrem Auftrag erbracht werden. Sie übernehmen die Verpflichtungen aus den Verträgen nach § 9 und aus allgemeinen Anforderungen nach § 4 Absatz 1 dieses Gesetzes sowie aus Auferlegungen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.
(3) Erbringt ein Aufgabenträger im Weg der gegenseitigen Vereinbarung Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs im Gebiet eines anderen Aufgabenträgers, so soll jeder Aufgabenträger von den entstehenden Kostendeckungsfehlbeträgen den sein Gebiet betreffenden Anteil tragen.
(4) Die dem Saarland zustehenden Mittel nach § 5 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2322), in der jeweils geltenden Fassung, sind insbesondere für die Finanzierung des öffentlichen Schienenpersonennahverkehrs zu verwenden, soweit dieser nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz betrieben wird. Die sonstige und ergänzende Finanzierung ist Aufgabe der betroffenen Aufgabenträger und Nahverkehrsunternehmen.