§ 4 ÖPNVG - Allgemeine Anforderungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1908 über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland (ÖPNVG)
- Amtliche Abkürzung
- ÖPNVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 922-3
(1) Der öffentliche Personennahverkehr im Anwendungsbereich von § 1 ist im Rahmen eines Verkehrsverbundes zu erbringen. Die Betreiber des öffentlichen Personennahverkehrs sollen einen gemeinsamen Verbundtarif als Höchsttarif anwenden; dieser ist eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung der Verkehrsunternehmen aufgrund einer allgemeinen Vorschrift gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 23. Oktober 2007 (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1). Bestehende Haustarife, die ausschließlich räumlich begrenzt innerhalb des Saarlandes gelten, sollen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Verbundtarif integriert werden. Der Verbundtarif, die Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen sind so zu gestalten, dass innerhalb des Verkehrsverbundes mit einem Fahrschein alle öffentlichen Nahverkehrsmittel unternehmensübergreifend nutzbar sind. Die Tarifstruktur soll überschaubar und allgemein verständlich sein. An den Grenzen des Verkehrsverbundes sollen gemeinsame Tarifangebote mit benachbarten Räumen geschaffen werden. Für die Beförderung von Schülern und Auszubildenden sind Zeitfahrausweise zu ermäßigten Fahrpreisen nach den Regelungen in § 14 anzubieten. Im Verkehrsverbund soll die Nutzung der Nahverkehrsmittel mit elektronischen Fahrausweisen und vergleichbaren Zugangsberechtigungen unter Beachtung der Interoperabilität mit anderen Verkehrsräumen ermöglicht werden.
(2) Im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs um die Verkehrsleistung ist im straßengebundenen ÖPNV eine Angebotsvielfalt zu fördern; dazu sind mittelständische Strukturen des Verkehrsgewerbes zu unterstützen. Soweit es die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zulassen, sind Linienbündel und Lose so zu bilden, dass sich auch kleine und mittlere Unternehmen, die über nicht mehr als 23 Kraftomnibusse verfügen, an der Vergabe beteiligen können.
(3) Bei der Planung und Ausgestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs sollen bei geringer Nachfrage die Möglichkeiten alternativer Bedienungsformen berücksichtigt werden, wenn der öffentliche Personennahverkehr hierdurch wirtschaftlich und bedarfsgerecht gesichert werden kann. Die Umweltverträglichkeit ist als besondere Stärke weiter zu entwickeln; der sozialen Bedeutung des öffentlichen Personennahverkehrs ist besonders Rechnung zu tragen.
(4) Die Fahrzeuge, die baulichen Anlagen und die Fahrgastinformationssysteme sollen bei Neuinvestitionen dem Stand der Technik und den Belangen des Umweltschutzes sowie den Anforderungen an Sicherheit und Barrierefreiheit entsprechen; im Übrigen sind die anerkannten Regeln der Technik zu verwenden. Die Belange insbesondere von Personen, die in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkt sind, sind zu berücksichtigen. Die Anforderungen aus § 8 Absatz 3 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes zur Erreichung von Barrierefreiheit bis zum 1. Januar 2022 sind vorrangig umzusetzen.
(5) Die Betreiber des öffentlichen Personennahverkehrs sollen den Aufgabenträgern Soll- und Echtzeitfahrplaninformationen nach den anerkannten Regeln der Technik zum Zwecke der zeitgemäßen Fahrgastinformation, des Anschlussmanagements und zur Unterstützung der Verkehrsplanung zur Verfügung stellen.
(6) Der Landesgrenzen überschreitende öffentliche Personennahverkehr ist mit dem ÖPNV in Rheinland-Pfalz, im Eurodistrict SaarMoselle, in den französischen Départements Moselle und Bas-Rhin und in der Region "Grand Est" sowie im Großherzogtum Luxemburg abzustimmen und bedarfsgerecht gemäß den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit weiterzuentwickeln.
(7) Der Verkehr mit Taxen nach § 47 des Personenbeförderungsgesetzes ist in einem gemeinsamen Pflichtfahrgebiet mit einheitlichen Beförderungsentgelten und -bedingungen zu erbringen.