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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 13 ÖPNVG - Finanzhilfen

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1908 über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland (ÖPNVG)
Amtliche Abkürzung
ÖPNVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
922-3

(1) Die zweckgebundenen Mittelzuweisungen des Bundes nach dem Regionalisierungsgesetz für Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs sind insbesondere einzusetzen für

  1. 1.

    Investitionen in die Infrastruktur des öffentlichen Schienenpersonennahverkehrs,

  2. 2.

    Beschaffung von Fahrzeugen des öffentlichen Schienenpersonennahverkehrs,

  3. 3.

    Nahverkehrsleistungen auf der Schiene und für Regionalbuslinien, die im Rahmen von Verkehrsverträgen erbracht werden,

  4. 4.

    Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen,

  5. 5.

    die Finanzierung der Aufgaben des Zweckverbandes der Aufgabenträger nach § 6 und

  6. 6.

    Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit einschließlich der Organisation im öffentlichen Personennahverkehr.

(2) Rechtsansprüche werden durch dieses Gesetz nicht begründet. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr entscheidet über die Gewährung von Finanzmitteln nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

(3) Leistungen an Verkehrsunternehmen nach §§ 145 und 148 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 452 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), in der jeweils geltenden Fassung, als Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen sowie Zuwendungen nach § 2 Absatz 1 Nr. 7 bis 9 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes Saarland vom 1. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1502), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nummer 5 des Gesetzes vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790), erfolgen unabhängig von diesem Gesetz.