§ 21 SpG - Aufgaben, Beschlussfassung
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG)
- Amtliche Abkürzung
- SpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 7640
(1) Der Kreditausschuss beschließt über die Zustimmung zur Gewährung von Krediten nach Maßgabe der Geschäftsanweisung und über die Zustimmung zur Gewährung von Organkrediten im Sinne von § 15 des Gesetzes über das Kreditwesen.
(2) Der Kreditausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, jedoch nicht weniger als drei Mitglieder, anwesend und stimmberechtigt sind. Der Kreditausschuss stimmt offen ab. Im Übrigen gelten § 14 Abs. 3 Satz 3 und § 20 Abs. 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1 entsprechend.