§ 41 LWG - Feststellung des Briefwahlergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1113
(1) Der Briefwahlvorstand stellt nach Beendigung der Wahlhandlung aus den ihm zugewiesenen Wahlbriefen fest, wie viele Stimmen für die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind.
(2) § 40 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.