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§ 40 LWG - Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1113

(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wie viele Stimmen für die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind.

(2) Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über sonstige bei der Feststellung des Wahlergebnisses sich ergebende Fragen.

(3) Das Nähere über die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe bestimmt die Wahlordnung.