§ 40 EnteigG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
- Redaktionelle Abkürzung
- EnteigG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 214-2
(1) Das enteignete Grundstück wird mit dem in § 39 bestimmten Zeitpunkt von allen darauf haftenden privatrechtlichen Verpflichtungen frei, soweit der Unternehmer dieselben nicht vertragsmäßig übernommen hat.
(2) Die Entschädigung tritt hinsichtlich aller Eigentums-, Nutzungs- und sonstigen Realansprüche, insbesondere der Reallasten, Hypotheken und Grundschulden, an die Stelle des enteigneten Gegenstandes.