Versionsverlauf

§ 42 EnteigG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Redaktionelle Abkürzung
EnteigG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
214-2

War das enteignete Grundstück mit Reallasten, Hypotheken oder Grundschulden belastet, so kann - mit Ausnahme des in § 33 vorgesehenen Falles - der Eigentümer über die Entschädigungssumme nur verfügen, wenn die Realberechtigten einwilligen.