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§ 28 HDSG - Anrufung des Hessischen Datenschutzbeauftragten (1)

Bibliographie

Titel
Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
Amtliche Abkürzung
HDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
300-28

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 30 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82). Zur weiteren Anwendung s. § 90 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82).

(1) 1Jeder kann sich an den Hessischen Datenschutzbeauftragten wenden, wenn er annimmt, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch Daten verarbeitende Stellen, ausgenommen die Gerichte, soweit sie nicht in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden, in seinen Rechten verletzt worden zu sein. 2Niemand darf dafür gemaßregelt oder benachteiligt werden, dass er sich auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz an den Hessischen Datenschutzbeauftragten wendet.

(2) 1Beschäftigte öffentlicher Stellen können sich ohne Einhaltung des Dienstweges an den Hessischen Datenschutzbeauftragten wenden. 2Die dienstrechtlichen Pflichten der Beschäftigten bleiben im Übrigen unberührt.