§ 18 BremHG - Ausschreibung von und Berufung auf Professuren und Juniorprofessuren

Bibliographie

Titel
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Amtliche Abkürzung
BremHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
221-a-1

(1) Die Rektorin oder der Rektor entscheidet unter Beachtung der Ziel- und Leistungsvereinbarung über die Besetzung oder Wiederbesetzung der Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und schreibt sie im Einvernehmen mit der Senatorin für Wissenschaft und Häfen überregional und nach Maßgabe der Bedeutung der Stelle auch international aus.

(2) Im Einvernehmen mit der Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann von einer Ausschreibung abgesehen werden, wenn

  1. 1.

    ein Professor oder eine Professorin in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,

  2. 2.

    ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin, dessen oder deren herausragende Eignung, Leistung und Befähigung festgestellt worden ist, auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,

  3. 3.

    ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Angestelltenverhältnis auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll, weil er oder sie ein entsprechendes Einstellungsangebot eines anderen Dienstherrn oder ein vergleichbares Angebot eines Arbeitgebers nachweisen kann,

  4. 4.

    einem hauptamtlichen Mitglied des Rektorats eine Berufung auf eine Professur nach Beendigung seiner Amtszeit angeboten wird,

  5. 5.

    ein Professor oder eine Professorin in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach der Besoldungsgruppe W 2 der Bremischen Besoldungsordnung in ein solches nach der Besoldungsgruppe W 3 überführt werden soll, weil er oder sie ein entsprechendes Einstellungsangebot eines anderen Dienstherrn oder ein vergleichbares Angebot eines Arbeitgebers nachweisen kann,

  6. 6.

    mit Zustimmung der Senatorin für Wissenschaft und Häfen eine gemeinsame Berufung von Hochschulen und Forschungseinrichtungen nach § 20 durchgeführt wird und eine ausgewiesene Leitungspersönlichkeit der beteiligten Forschungseinrichtung zur Professorin oder zum Professor berufen werden soll, die oder der die Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 116 Absatz 3 bis 6 des Bremischen Beamtengesetzes erfüllt und durch ein an das Berufungsverfahren nach § 18 Absatz 7 Satz 2 angelehntes Begutachtungsverfahren die hervorragende Leistung, Eignung und Befähigung in fachlicher und pädagogischer Hinsicht festgestellt ist,

  7. 7.

    eine Professur besetzt werden soll, die durch ein überregionales Förderprogramm finanziert wird, dessen Vergabebestimmungen ein eigenes Bewerbungs- und Begutachtungsverfahren vorsehen, das die erforderliche wissenschaftliche Qualität sicherstellt.

(3) Für die Berufung von Vertretungs- und Gastprofessoren und -professorinnen ist eine Ausschreibung nicht erforderlich.

(4) Die Hochschulen regeln durch Satzung das Nähere zu den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3, insbesondere zu Ausschreibung, Ausschreibungsverzicht, verbindlichen Zusagen nach § 18a, Strukturen, Verfahren sowie zu Einhaltung und Nachweis von Qualitätsstandards.

(5) Die Hochschulen regeln das Verfahren für die Aufstellung eines Berufungsvorschlages durch Satzung.

(6) Die Hochschulen sichern eine angemessene Beteiligung der betroffenen Fachbereiche oder sonstigen Organisationseinheiten, aller Gruppen nach § 5, wobei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Technik und Verwaltung nur beratende Stimme zukommt, die Beteiligung von Frauen in der Regel zu 50 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder, davon mindestens eine Hochschullehrerin, sowie den angemessenen Einfluss der Hochschullehrergruppe auf die Entscheidung. Sie sollen sich bemühen, soweit das der Bewerbungslage angemessen ist, eine gleiche Zahl von Kandidatinnen und Kandidaten auf die Berufungsliste zu setzen. Die Auswahl nach Leistung, Eignung und Befähigung ist zu wahren. In der Regel sind Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer aus anderen Fachbereichen, Organisationseinheiten, Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu beteiligen.

(7) Es ist eine angemessene Frist von der Ausschreibung bis zur Vorlage des Berufungsvorschlages an das Rektorat vorzusehen. Die Satzung sieht Regelungen vor, die eine gutachterlich gestützte Begründung des Berufungsvorschlages unter Würdigung der fachlichen, pädagogischen und sonst erforderlichen Eignung und Leistung unter angemessener Leistungsbewertung im Bereich der Lehre zur Erfüllung der Aufgaben nach § 4 sichern sowie die Bedingungen für ein Abweichen von der Vorlage einer Dreier-Liste festlegen. Die Frauenbeauftragte hat das Recht zur Stellungnahme zum Berufungsvorschlag. Diese ist dem Rektorat vorzulegen. Das Rektorat soll den Berufungsvorschlag zurückverweisen, wenn die Frauenbeauftragte eine Verletzung des Gleichberechtigungsauftrages nach § 4 Absatz 2 geltend macht. In derselben Angelegenheit ist die Rüge nach Satz 5 nur einmal zulässig. Soweit das Berufungsrecht nicht gemäß Absatz 10 auf das Rektorat der Hochschule übertragen ist, ist die Stellungnahme der Frauenbeauftragten dem Berufungsvorschlag der Hochschule an die Senatorin für Wissenschaft und Häfen beizufügen.

(8) Das Rektorat kann den ihm nach Maßgabe des in der Satzung der Hochschule geregelten Berufungsverfahrens vorgelegten Berufungsvorschlag übernehmen und an die Senatorin für Wissenschaft und Häfen weiterleiten. Es kann den Vorschlag mit geänderter Reihenfolge weiterleiten, wenn es zuvor dem nach der Satzung zuständigen Gremium Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, Es kann gegenüber dem betroffenen Fachbereich oder der Organisationseinheit Bedenken äußern und Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen geben, ein vergleichendes oder ergänzendes Gutachten einholen oder das Verfahren abbrechen und eine erneute Ausschreibung nach den Vorschriften dieses Gesetzes einleiten.

(9) Die Berufung erfolgt auf Grund des Berufungsvorschlages des Rektorats der Hochschule durch die Senatorin für Wissenschaft und Häfen in der Regel innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage des ordnungsgemäßen Berufungsvorschlages. Aus Gründen, die nicht auf die Beurteilung der fachlichen Qualifikation des Bewerbers oder der Bewerberin gestützt sind, kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen von der Reihenfolge des Vorschlags des Rektorats der Hochschule abweichend die Berufung vornehmen. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann den Berufungsvorschlag an das Rektorat zurückgeben und begründete Bedenken geltend machen sowie die Einholung von vergleichenden Gutachten verlangen und die erneute Vorlage eines Berufungsvorschlages unter Berücksichtigung der geltend gemachten Bedenken innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Werden die Bedenken nicht hinreichend berücksichtigt, ein Gutachten nicht eingeholt oder die gesetzte Frist nicht eingehalten, kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen von dem Berufungsvorschlag abweichend eine Berufung vornehmen.

(10) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann den Rektoraten der Hochschulen das Recht einräumen, die Berufungen eigenständig durchzuführen, wenn gewährleistet ist, dass die Berufungsverfahren ordnungsgemäß und rechtssicher durchgeführt werden. Die Übertragung des Berufungsrechts kann befristet und mit Auflagen versehen werden. Die Übertragung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nach den Feststellungen der Senatorin für Wissenschaft und Häfen nicht mehr erfüllt werden. Den Rektoraten der Hochschulen ist vor dem Widerruf Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen zu geben.

(11) Die Ausschreibung und Berufung auf eine erste Professorenstelle erfolgt in ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder in ein befristetes Angestelltenverhältnis, wenn die Hochschule und die Senatorin für Wissenschaft und Häfen dies im Einvernehmen vorsehen.

(12) Wird bei der Berufung von Gast- oder Vertretungsprofessoren oder -professorinnen ein Berufungsverfahren durchgeführt, kann von der Vorlage einer Dreier-Liste abgesehen werden.

(13) Bei der Berufung von Professorinnen und Professoren können die Mitglieder der eigenen Hochschule nur unter den Voraussetzungen des Satzes 2 berücksichtigt werden. Eine Berufung von Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen kann erfolgen, wenn herausragende Leistungen in Lehre oder Forschung nachgewiesen sind, die Bestenauslese es erfordert oder ein Ruf von einer anderen Hochschule erteilt wurde. Bei der Berufung auf eine Professur können Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen der eigenen Hochschule nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach der Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren.

(14) Berufungs- und Bleibeverhandlungen führen die Senatorin für Wissenschaft und Häfen und die Hochschule gemeinschaftlich, im Fall der Übertragung des Berufungsrechts auf das Rektorat nach Absatz 10 die Hochschule; die Entscheidung über die Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge trifft die Hochschule. Die Verhandlungen über die Ausstattung einschließlich der Ausstattung von Juniorprofessuren mit einer Zusage nach § 18a Absatz 1 führt der Rektor oder die Rektorin unter Beteiligung des oder der zuständigen Fachbereiche oder Organisationseinheiten. Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs dürfen nur angemessen befristet, höchstens jedoch für fünf Jahre, gegeben werden und stehen unter dem Vorbehalt, dass die längerfristige Entwicklungsplanung der Hochschule oder die Ziel- und Leistungsvereinbarung nach § 105a keine grundlegende Veränderung hinsichtlich des vorgesehenen Aufgabenbereichs vornimmt und ausreichende Haushaltsmittel vorhanden sind.