§ 18 BremHG - Berufung von Hochschullehrern

Bibliographie

Titel
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Amtliche Abkürzung
BremHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
221-a-1

(1) Der Rektor entscheidet unter Beachtung der Ziel- und Leistungsvereinbarung über die Besetzung oder Wiederbesetzung der Stellen für Hochschullehrer und schreibt sie im Einvernehmen mit dem Senator für Bildung und Wissenschaft überregional und nach Maßgabe der Bedeutung der Stelle auch international aus. Im Einvernehmen mit dem Senator für Bildung und Wissenschaft kann von einer Ausschreibung abgesehen werden, wenn ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll. Für die Berufung von Vertretungs- und Gastprofessoren ist eine Ausschreibung nicht erforderlich.

(2) Die Hochschulen regeln das weitere Verfahren für die Aufstellung eines Berufungsvorschlages durch Satzung. Sie sichern eine angemessene Beteiligung der betroffenen Fachbereiche oder sonstigen Organisationseinheiten, aller Gruppen nach § 5, wobei den sonstigen Mitarbeitern nur beratende Stimme zukommt, die Beteiligung von in der Regel mindestens zwei Frauen, davon eine Hochschullehrerin, sowie den angemessenen Einfluss der Hochschullehrergruppe auf die Entscheidung. In der Regel sind Hochschullehrer aus anderen Fachbereichen, Organisationseinheiten, Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu beteiligen. Es ist eine angemessene Frist von der Ausschreibung bis zur Vorlage des Berufungsvorschlages an das Rektorat vorzusehen. Die Satzung sieht Regelungen vor, die eine gutachterlich gestützte Begründung des Berufungsvorschlages unter Würdigung der fachlichen, pädagogischen und sonst erforderlichen Eignung und Leistung - unter angemessener Leistungsbewertung im Bereich der Lehre - zur Erfüllung der Aufgaben nach § 4 sichern sowie die Bedingungen für ein Abweichen von der Vorlage einer Dreier-Liste festlegen.

(3) Das Rektorat kann den ihm nach Maßgabe des in der Satzung der Hochschule geregelten Berufungsverfahrens vorgelegten Berufungsvorschlag übernehmen und an den Senator für Bildung und Wissenschaft weiterleiten. Es kann den Vorschlag mit geänderter Reihenfolge weiterleiten, wenn es zuvor dem nach der Satzung zuständigen Gremium Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Es kann gegenüber dem betroffenen Fachbereich oder der Organisationseinheit Bedenken äußern und Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 4 Wochen geben, ein vergleichendes oder ergänzendes Gutachten einholen oder das Verfahren abbrechen und eine erneute Ausschreibung nach den Vorschriften dieses Gesetzes einleiten.

(4) Die Berufung erfolgt auf Grund des Berufungsvorschlages des Rektorats der Hochschule durch den Senator für Bildung und Wissenschaft in der Regel innerhalb von 6 Wochen nach Vorlage des ordnungsgemäßen Berufungsvorschlages. Aus Gründen, die nicht auf die Beurteilung der fachlichen Qualifikation des Bewerbers gestützt sind, kann der Senator für Bildung und Wissenschaft von der Reihenfolge des Vorschlags des Rektorats der Hochschule abweichend die Berufung vornehmen. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann den Berufungsvorschlag an das Rektorat zurückgeben und begründete Bedenken geltend machen sowie die Einholung von vergleichenden Gutachten verlangen und die erneute Vorlage eines Berufungsvorschlages unter Berücksichtigung der geltend gemachten Bedenken innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Werden die Bedenken nicht hinreichend berücksichtigt, ein Gutachten nicht eingeholt oder die gesetzte Frist nicht eingehalten, kann der Senator für Bildung und Wissenschaft von dem Berufungsvorschlag abweichend eine Berufung vornehmen.

(5) Die Ausschreibung und Berufung auf eine erste Professorenstelle erfolgt in ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder in ein befristetes Angestelltenverhältnis, wenn die Hochschule und der Senator für Bildung und Wissenschaft dies im Einvernehmen vorsehen.

(6) Wird bei der Berufung von Gast- oder Vertretungsprofessoren ein Berufungsverfahren durchgeführt, kann von der Vorlage einer Dreier-Liste abgesehen werden.

(7) Bei der Berufung von Hochschullehrern können die Mitglieder der eigenen Hochschule nur in besonders begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Bei der Berufung auf eine Professur können Juniorprofessoren der eigenen Hochschule nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach der Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren.

(8) Berufungs- und Bleibeverhandlungen führen der Senator für Bildung und Wissenschaft und die Hochschule gemeinschaftlich; sie treffen die Entscheidung über Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge im Einvernehmen. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet der Senator für Bildung und Wissenschaft abschließend. Die Verhandlungen über die Ausstattung führt der Rektor unter Beteiligung des oder der zuständigen Fachbereiche oder Organisationseinheiten. Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs dürfen nur angemessen befristet, höchstens jedoch für fünf Jahre, gegeben werden und stehen unter dem Vorbehalt, dass die längerfristige Entwicklungsplanung der Hochschule oder die Ziel- und Leistungsvereinbarung nach § 105a keine grundlegende Veränderung hinsichtlich des vorgesehenen Aufgabenbereichs vornimmt und ausreichende Haushaltsmittel vorhanden sind. Zusagen über die Ausstattung nach Satz 3, die Professoren vor dem 1. Juni 1999 unbefristet gegeben worden sind, gelten als bis zum 31. Mai 2005 befristet.