§ 18 BremHG - Berufung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Der Rektor oder die Rektorin entscheidet unter Beachtung der Ziel- und Leistungsvereinbarung über die Besetzung oder Wiederbesetzung der Stellen für Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen und schreibt sie im Einvernehmen mit der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz überregional und nach Maßgabe der Bedeutung der Stelle auch international aus. Im Einvernehmen mit der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz kann von einer Ausschreibung abgesehen werden, wenn ein Professor oder eine Professorin in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll. Das gilt gleichermaßen, wenn ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin, dessen oder deren herausragende Eignung, Leistung und Befähigung festgestellt worden ist, auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll sowie wenn einem hauptamtlichen Mitglied des Rektorats eine Berufung auf eine Professur nach Beendigung seiner Amtszeit angeboten wird. Das Verfahren zur Feststellung nach Satz 3 und zur Herstellung des Einvernehmens mit der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz wird in der Ziel- und Leistungsvereinbarung nach § 105a Absatz 1 oder in einer gesonderten Vereinbarung geregelt. Für die Berufung von Vertretungs- und Gastprofessoren und -Professorinnen ist eine Ausschreibung nicht erforderlich.
(2) Die Hochschulen regeln das weitere Verfahren für die Aufstellung eines Berufungsvorschlages durch Satzung. Sie sichern eine angemessene Beteiligung der betroffenen Fachbereiche oder sonstigen Organisationseinheiten, aller Gruppen nach § 5, wobei den sonstigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen nur beratende Stimme zukommt, die Beteiligung von Frauen in der Regel zu mindestens 40 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder, davon mindestens eine Hochschullehrerin, sowie den angemessenen Einfluss der Hochschullehrergruppe auf die Entscheidung. In der Regel sind Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen aus anderen Fachbereichen, Organisationseinheiten, Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu beteiligen. Es ist eine angemessene Frist von der Ausschreibung bis zur Vorlage des Berufungsvorschlages an das Rektorat vorzusehen. Die Satzung sieht Regelungen vor, die eine gutachterlich gestützte Begründung des Berufungsvorschlages unter Würdigung der fachlichen, pädagogischen und sonst erforderlichen Eignung und Leistung - unter angemessener Leistungsbewertung im Bereich der Lehre - zur Erfüllung der Aufgaben nach § 4 sichern sowie die Bedingungen für ein Abweichen von der Vorlage einer Dreier-Liste festlegen. Die Frauenbeauftragte hat das Recht zur Stellungnahme zum Berufungsvorschlag. Diese ist dem Rektorat vorzulegen. Das Rektorat soll den Berufungsvorschlag zurückverweisen, wenn die Frauenbeauftragte eine Verletzung des Gleichberechtigungsauftrages nach § 4 Absatz 2 geltend macht. In derselben Angelegenheit ist die Rüge nach Satz 8 nur einmal zulässig. Die Stellungnahme der Frauenbeauftragten ist dem Berufungsvorschlag der Hochschule an die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz beizufügen.
(3) Das Rektorat kann den ihm nach Maßgabe des in der Satzung der Hochschule geregelten Berufungsverfahrens vorgelegten Berufungsvorschlag übernehmen und an die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz weiterleiten. Es kann den Vorschlag mit geänderter Reihenfolge weiterleiten, wenn es zuvor dem nach der Satzung zuständigen Gremium Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Es kann gegenüber dem betroffenen Fachbereich oder der Organisationseinheit Bedenken äußern und Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 4 Wochen geben, ein vergleichendes oder ergänzendes Gutachten einholen oder das Verfahren abbrechen und eine erneute Ausschreibung nach den Vorschriften dieses Gesetzes einleiten.
(4) Die Berufung erfolgt auf Grund des Berufungsvorschlages des Rektorats der Hochschule durch die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz in der Regel innerhalb von 6 Wochen nach Vorlage des ordnungsgemäßen Berufungsvorschlages. Aus Gründen, die nicht auf die Beurteilung der fachlichen Qualifikation des Bewerbers oder der Bewerberin gestützt sind, kann die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz von der Reihenfolge des Vorschlags des Rektorats der Hochschule abweichend die Berufung vornehmen. Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz kann den Berufungsvorschlag an das Rektorat zurückgeben und begründete Bedenken geltend machen sowie die Einholung von vergleichenden Gutachten verlangen und die erneute Vorlage eines Berufungsvorschlages unter Berücksichtigung der geltend gemachten Bedenken innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Werden die Bedenken nicht hinreichend berücksichtigt, ein Gutachten nicht eingeholt oder die gesetzte Frist nicht eingehalten, kann die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz von dem Berufungsvorschlag abweichend eine Berufung vornehmen.
(5) Die Ausschreibung und Berufung auf eine erste Professorenstelle erfolgt in ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder in ein befristetes Angestelltenverhältnis, wenn die Hochschule und die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz dies im Einvernehmen vorsehen.
(6) Wird bei der Berufung von Gast- oder Vertretungsprofessoren oder -professorinnen ein Berufungsverfahren durchgeführt, kann von der Vorlage einer Dreier-Liste abgesehen werden.
(7) Bei der Berufung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen können die Mitglieder der eigenen Hochschule nur in besonders begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Bei der Berufung auf eine Professur können Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen der eigenen Hochschule nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach der Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren.
(8) Berufungs- und Bleibeverhandlungen führen die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz und die Hochschule gemeinschaftlich; die Entscheidung über die Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge trifft die Hochschule. Die Verhandlungen über die Ausstattung führt der Rektor oder die Rektorin unter Beteiligung des oder der zuständigen Fachbereiche oder Organisationseinheiten. Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs dürfen nur angemessen befristet, höchstens jedoch für fünf Jahre, gegeben werden und stehen unter dem Vorbehalt, dass die längerfristige Entwicklungsplanung der Hochschule oder die Ziel- und Leistungsvereinbarung nach § 105a keine grundlegende Veränderung hinsichtlich des vorgesehenen Aufgabenbereichs vornimmt und ausreichende Haushaltsmittel vorhanden sind. Zusagen über die Ausstattung nach Satz 2, die Professoren oder Professorinnen vor dem 1. Juni 1999 unbefristet gegeben worden sind, gelten als bis zum 31. Mai 2005 befristet.