§ 80b SächsBG - Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2/2
(1) Beihilfeberechtigten, die keine pauschale Beihilfe nach § 80a erhalten, wird monatlich der Beitrag für die beihilfekonforme private Krankenversicherung ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Absatz 4 erstattet. Die Erstattung erfolgt in Höhe des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, höchstens jedoch in Höhe von 104,00 Euro monatlich für den berücksichtigungsfä- higen Erwachsenen und 21,45 Euro monatlich für jedes berücksichtigungsfähige Kind.
(2) Beihilfeberechtigten wird monatlich der Beitrag für die beihilfekonforme private Pflegeversicherung des berücksichtigungsfähigen Erwachsenen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Absatz 4 erstattet. Die Erstattung erfolgt in Höhe des nachgewiesenen Pflegeversicherungsbeitrags, höchstens jedoch in Höhe von 33,08 Euro monatlich.
(3) Die Erstattungen nach den Absätzen 1 und 2 werden jeweils nur einmal gewährt, wobei die Erstattung aus einem aktiven Dienstverhältnis einer Erstattung aufgrund eines Versorgungsanspruchs vorgeht. Die Erstattungsbeträge werden monatlich gezahlt. Änderungen der Höhe des für die Kranken- oder Pflegeversicherung zu entrichtenden Beitrags sind durch die Beihilfeberechtigten unverzüglich mitzuteilen.