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§ 29 BBankG - Sonderstellung der Deutschen Bundesbank

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Deutsche Bundesbank
Redaktionelle Abkürzung
BBankG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7620-1

(1) Der Vorstand mit der Zentrale am Sitz der Bank hat die Stellung einer obersten Bundesbehörde. Die Hauptverwaltungen und Filialen haben die Stellung von Bundesbehörden.

(2) Die Deutsche Bundesbank und ihre Bediensteten genießen die Vergünstigungen, die in Bau-, Wohnungs- und Mietangelegenheiten für den Bund und seine Bediensteten gelten.

(3) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Eintragungen in das Handelsregister sowie die Vorschriften über die Zugehörigkeit zu den Industrie- und Handelskammern sind auf die Deutsche Bundesbank nicht anzuwenden.