§ 10 LKHG M-V - Patientenaufnahme und -Versorgung (1)
Bibliographie
- Titel
- Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LKHG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 212-1
Außer Kraft am 11. Juni 2011 durch § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327). Zur weiteren Anwendung s. § 40 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327).
(1) Wer nach ärztlicher Beurteilung der stationären oder teilstationären Behandlung bedarf, weil das Behandlungsziel nicht durch ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann, hat Anspruch auf Aufnahme in ein Krankenhaus. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der stationären Behandlung trifft der zuständige Arzt im Krankenhaus unter Berücksichtigung der Befunde des einweisenden Arztes. Bei Ablehnung einer stationären Behandlung ist dem Patienten eine Begründung der Entscheidung für den weiterbehandelnden Arzt mitzugeben.
(2) Das Krankenhaus ist im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zur Aufnahme von kranken Personen verpflichtet. Ist das Krankenhaus belegt so hat es einen Patienten einstweilen aufzunehmen, soweit die sofortige Aufnahme notwendig und nicht durch ein anderes geeignetes Krankenhaus gesichert ist. Das Krankenhaus hat für eine notwendige Verlegung Sorge zu tragen. Weiter gehende Pflichten zur Hilfe in Notfällen bleiben unberührt. Durch die Aufnahme erlangt der Patient einen Anspruch auf eine der Krankheit angemessene Behandlung ohne Rücksicht auf die jeweilige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder soziale Stellung.
(3) Der Anspruch des Krankenhauses gegenüber dem Patienten oder dem Kostenträger auf Begleichung der Behandlungskosten bleibt unberührt.
(4) Privatstationen werden nicht errichtet. Betten für Patienten die gesondert berechenbare Wahlleistungen mit dem Krankenhaus vereinbaren, sind in die jeweiligen Stationen einzugliedern.