§ 17 LKHG M-V - Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehen
Bibliographie
- Titel
- Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LKHG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 212-18
(1) Hat ein Krankenhausträger vor Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für vor diesem Zeitpunkt festgestellte förderfähige Investitionen Darlehensmittel eingesetzt, so werden auf Antrag die vom Aufnahmezeitpunkt an entstehenden Schuldendienstlasten gefördert. Investitionskosten werden nur berücksichtigt, soweit sie den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen.
(2) Darlehen, die zur Ablösung von Eigenkapital des Krankenhausträgers aufgenommen worden sind, können nicht berücksichtigt werden, wenn die Ablösung im Hinblick auf eine erwartete Förderung der Schuldendienstlasten erfolgt ist oder sonst nicht dringend geboten war. Entsprechendes gilt für erhöhte Lasten aus einer Umschuldung.
(3) Überschreiten die Abschreibungen der Investitionskosten nach Absatz 1 während des Förderungszeitraums die geförderten Tilgungsbeträge, so sind dem Krankenhausträger bei Ausscheiden des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan auf Antrag Fördermittel in Höhe des Unterschiedsbetrages zu bewilligen; sind die Abschreibungen niedriger als die Tilgungsbeträge, so muss der Krankenhausträger den Unterschiedsbetrag zurückzahlen. Abschreibungsbeträge, die anteilig auf Investitionskosten entfallen, die nicht mit den nach Absatz 1 geförderten Darlehen finanziert wurden, werden nicht berücksichtigt. Für diese Rückforderung gilt § 21 entsprechend.