Versionsverlauf


  • ab 01.09.2014 (aktuelle Fassung)

§ 62 HmbPersVG - Dienststellen mit Jugend- und Auszubildendenvertretungen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Amtliche Abkürzung
HmbPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Jugend- und Auszubildendenvertretungen werden in allen Dienststellen mit in der Regel fünf zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes gewählt, von denen drei wählbar sind.

(2) Neben der Wahl von Personalräten nach § 11 Absatz 3 entfällt die Wahl von Jugend- und Auszubildendenvertretungen.