§ 17 GKG-LSA - Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- GKG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.7
(1) Kommunalaufsichtsbehörde für den Zweckverband ist
- 1.
der Landkreis, wenn dem Zweckverband nur Gemeinden und Verbandsgemeinden desselben Landkreises angehören und dieser nicht selbst beteiligt ist,
- 2.
das Landesverwaltungsamt oder die von ihm bestimmte Behörde, wenn die beteiligten Gemeinden und Verbandsgemeinden verschiedenen Landkreisen angehören oder wenn mindestens ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt beteiligt ist,
- 3.
das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Behörde, wenn das Land oder der Bund beteiligt ist.
(2) Obere Kommunalaufsichtsbehörde ist das Landesverwaltungsamt. Oberste Kommunalaufsichtsbehörde ist das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium.
(3) Die Zuständigkeiten der Fachaufsichtsbehörden bleiben grundsätzlich unberührt. Fachaufsichtsbehörde ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 das Landesverwaltungsamt oder diejenige Fachbehörde, die die Fachaufsicht über die Landkreise ausübt, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 die zuständige oberste Fachaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde.