§ 12 RiGBln - Wahl des Richterwahlausschusses
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
- Amtliche Abkürzung
- RiGBln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 312-1
(1) Das Abgeordnetenhaus wählt zu ständigen Mitgliedern des Richterwahlausschusses
- 1.
acht Abgeordnete oder sonstige Personen, die nicht Berufsrichterin oder -richter oder Staatsanwältin oder Staatsanwalt im Dienst des Landes Berlin oder des Landes Brandenburg sein dürfen, und ihre Stellvertretung auf Grund von Vorschlägen aus der Mitte des Parlaments,
- 2.
zwei Personen aus der Richterschaft und ihre Stellvertretung aus der Vorschlagsliste nach § 15 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz,
- 3.
eine Person aus der Rechtsanwaltschaft und ihre Stellvertretung aus der Vorschlagsliste nach § 15 Absatz 2 Satz 1.
Darüber hinaus wählt es zu nichtständigen Mitgliedern des Richterwahlausschusses eine Person aus der Staatsanwaltschaft und ihre Stellvertretung aus der Vorschlagsliste nach § 15 Absatz 3 Satz 1 und je eine Richterin oder einen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit sowie deren Stellvertretung aus den Vorschlagslisten nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz. Bei der Wahl der Abgeordneten und ihrer Stellvertretung sollen die Fraktionen entsprechend ihrer Stärke berücksichtigt werden.
(2) Die Wahl jedes Mitglieds bedarf der Mehrheit der anwesenden Abgeordneten.