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  • ab 23.06.2011 (aktuelle Fassung)

§ 25 RiGBln - Entschädigung

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Amtliche Abkürzung
RiGBln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
312-1

(1) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses werden für ihre Tätigkeit nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen des Reisekostenrechts entschädigt.

(2) Die Sachkosten des Richterwahlausschusses trägt das Land.