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  • ab 23.06.2011 (aktuelle Fassung)

§ 18 RiGBln - Feststellung des Erlöschens oder Ruhens

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Amtliche Abkürzung
RiGBln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
312-1

Das Erlöschen oder Ruhen der Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss stellt das für Justiz zuständige Mitglied des Senats fest.