§ 18 RiGBln - Feststellung des Erlöschens oder Ruhens
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
- Amtliche Abkürzung
- RiGBln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 312-1
Das Erlöschen oder Ruhen der Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss stellt das für Justiz zuständige Mitglied des Senats fest.