§ 26 HBKG - Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 312-12
(1) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes bestehen für:
- 1.
Führung,
- 2.
Information und Kommunikation,
- 3.
Brandschutz,
- 4.
Gefahrstoff-ABC,
- 5.
Sanitätswesen,
- 6.
Betreuung,
- 7.
Wasserrettung,
- 8.
Bergung und Instandsetzung.
(2) 1Die untere Katastrophenschutzbehörde kann mit Zustimmung der obersten Katastrophenschutzbehörde Einheiten und Einrichtungen (Regieeinheiten) bilden, wenn hierfür ein Bedarf besteht und Feuerwehren oder Organisationen im Sinne des § 19 Abs. 3 zur Aufstellung und Unterhaltung der zur Erfüllung der für die Aufgaben erforderlichen Einheiten nicht bereit oder in der Lage sind. 2Die Regieeinheiten gehören zu den öffentlichen Einheiten und Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes.
(3) 1Die untere Katastrophenschutzbehörde kann mit Zustimmung der oberen Katastrophenschutzbehörde zusätzliche Einheiten und Einrichtungen auf eigene Kosten bilden, wenn sie dies für geboten hält. 2Die personelle und sächliche Ausstattung sollen der des Landes entsprechen.