§ 4 BremBGG - Menschen mit Behinderungen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 86-e-1
Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.