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  • ab 20.12.2018 (aktuelle Fassung)

§ 1 BremBGG - Ziel und Verantwortung der Träger öffentlicher Gewalt

Bibliographie

Titel
Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
Amtliche Abkürzung
BremBGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
86-e-1

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.

(2) Die Träger öffentlicher Gewalt wirken auf die Förderung und Stärkung inklusiver Lebensverhältnisse sowie die Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit hin und sollen diese im Rahmen ihres Aufgabenkreises aktiv fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten.