§ 108 LBG - Unabhängigkeit, Ausscheiden der Mitglieder
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen. Ihre Tätigkeit endet durch
- a)Zeitablauf (§ 107 Abs. 3 Satz 1),
- b)Beendigung des Beamtenverhältnisses,
- c)Ausscheiden aus dem Amte als Präsident des Rechnungshofs sowie als ständiger Vertreter des für das Beamtenrecht zuständigen Ministers oder des für das finanzielle Dienstrecht zuständigen Ministers (§ 107 Abs. 2).
Im übrigen scheiden sie aus ihrem Amt nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen das Amt des Beamtenbeisitzers einer Kammer für Disziplinarsachen nach § 59 des Landesdisziplinargesetzes erlischt; § 69 findet keine Anwendung.
(2) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden.