§ 108 LBG - Unabhängigkeit, Ausscheiden der Mitglieder

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen. Ihre Tätigkeit endet durch

  1. a)
  2. b)
    Beendigung des Beamtenverhältnisses,
  3. c)
    Ausscheiden aus dem Amte als Präsident des Rechnungshofs sowie als ständiger Vertreter des Ministers des Innern und für Sport oder des Ministers der Finanzen (§ 107 Abs. 2).

Im übrigen scheiden sie aus ihrem Amt nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen das Amt des Beamtenbeisitzers einer Kammer für Disziplinarsachen nach § 59 des Landesdisziplinargesetzes erlischt; § 69 findet keine Anwendung.

(2) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden.