§ 108 LBG - Unabhängigkeit, Ausscheiden der Mitglieder

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen. Ihre Tätigkeit endet durch

  1. a)
  2. b)
    Beendigung des Beamtenverhältnisses,
  3. c)
    Ausscheiden aus dem Amte als Präsident des Landesrechnungshofes sowie als ständiger Vertreter des Ministers des Innern oder des Ministers für Finanzen (§ 107 Abs. 2).

Im übrigen scheiden sie aus ihrem Amte nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen Beamtenbeisitzer einer Kammer für Dienstordnungssachen wegen rechtskräftiger Verurteilung im Straf- oder Dienstordnungsverfahren ihr Amt verlieren; § 69 findet keine Anwendung.

(2) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden.