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§ 6 AGBMG - Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

Bibliographie

Titel
Landesgesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (AGBMG)
Amtliche Abkürzung
AGBMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
210-20

(1) Die Feststellung nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BMG, dass der Datenempfänger ausreichende Maßnahmen zum Datenschutz getroffen hat, trifft das für das Melderecht zuständige Ministerium im Benehmen mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Feststellung gilt § 10 Abs. 2 BMG entsprechend.

(2) Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften erfolgen gebührenfrei.