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§ 3 AGBMG - Verarbeitung von Daten

Bibliographie

Titel
Landesgesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (AGBMG)
Amtliche Abkürzung
AGBMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
210-20

(1) Über die in § 3 BMG genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:

  1. 1.

    zu jeder Anschrift innerhalb des Landesgebietes die bundesweit einheitlich festgelegte Hauskoordinate des Liegenschaftskatasters zur Georeferenzierung im Sinne des § 14 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) in der jeweils geltenden Fassung,

  2. 2.

    bei der für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde, die De-Mail-Adresse einer meldepflichtigen Person nach § 5 Abs. 1 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666) in der jeweils geltenden Fassung, sofern die meldepflichtige Person in die Verarbeitung für Zwecke nach Absatz 2 gemäß Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung einwilligt,

  3. 3.

    die Tatsache, dass Untersuchungsberechtigungsscheine - einschließlich der Art der vorzunehmenden Untersuchung und Daten hierüber - an Kinder und Jugendliche ausgestellt worden sind, sofern dies für die Mitwirkung bei der Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist.

Die Meldebehörden verarbeiten die vorgenannten Daten und Hinweise, soweit dies zur Erfüllung der in ihren Zuständigkeiten oder in der Zuständigkeit der Datenempfänger liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt ebenfalls für eine Übermittlung der Daten und Hinweise, auch durch automatisierten Abruf, innerhalb der Verwaltungseinheit, der die jeweilige Meldebehörde angehört.

(2) Sofern eine meldepflichtige Person in die Speicherung und künftige Übermittlung ihrer De-Mail-Adresse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 einwilligt, gilt dies als Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente gemäß § 3a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 36a Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder § 87a Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung. Für Zwecke der elektronischen Kommunikation mit der meldepflichtigen Person im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts darf die Meldebehörde diesen Stellen die De-Mail-Adresse der meldepflichtigen Person auch durch automatisierten Abruf übermitteln. Die meldepflichtige Person ist vor Abgabe der Einwilligung gemäß Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 auf deren Rechtsfolgen sowie die nach den Sätzen 1 und 2 hinzuweisen.

(3) Als Hinweis zum Nachweis der Richtigkeit von Daten darf nur der Verweis auf das Beweismittel, nicht aber der Inhalt des Beweismittels gespeichert werden.