§ 1 AGBMG - Meldebehörden
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (AGBMG)
- Amtliche Abkürzung
- AGBMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 210-20
(1) Meldebehörden sind die örtlichen Ordnungsbehörden. Die örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die meldebehördlichen Aufgaben nach
- 1.
dem Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084),
- 2.
diesem Gesetz sowie
- 3.
den aufgrund des Bundesmeldegesetzes und dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
in ihrer jeweils geltenden Fassung als Auftragsangelegenheiten wahr, soweit sie nicht nach § 2 der gemeinsamen zentralen Meldebehörde zugewiesen sind und es sich nicht um Aufgaben handelt, die mithilfe des Informationssystems nach § 5 erfüllt werden. Die meldebehördlichen Aufgaben des automatisierten Abrufs nach den §§ 34a und 38 bis 40 Abs. 1 und 2 BMG sowie der Auskunftserteilung nach § 10 BMG werden von dem für das Melderecht zuständigen Ministerium mithilfe des Informationssystems des Landes nach § 5 wahrgenommen.
(2) Sofern eine gemeinsame zentrale Meldebehörde nach § 2 bestimmt ist, ist diese für die ihr übertragenen Aufgaben landesweit örtlich zuständig. Im Übrigen ist diejenige Meldebehörde örtlich zuständig, in deren Gebiet der meldepflichtige Vorgang stattfindet oder stattgefunden hat.