§ 26 BremBGG - Förderung der Partizipation
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 86-e-1
Die Freie Hansestadt Bremen fördert im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Maßnahmen unabhängiger Verbände, die die Voraussetzungen des § 20 Absatz 4 Nummer 1 bis 5 erfüllen. Sie sollen niedrigschwellig zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten beitragen.