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  • ab 13.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 8 BbgArchG - Auswärtige Gesellschaften

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG) 
Amtliche Abkürzung
BbgArchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
932-1

(1) Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die in § 1 genannten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen oder ähnliche Berufsbezeichnungen führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrer Firma oder ihrem Namen zu führen. Die Gesellschaften haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Architektenkammer anzuzeigen. Die Architektenkammer untersagt diesen Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweisen, dass

  1. 1.

    sie oder ihre Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und

  2. 2.

    der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die Voraussetzungen gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 erfüllt und eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 10 Absatz 1 besteht.

(2) Die auswärtigen Gesellschaften werden in das entsprechende Verzeichnis bei der Architektenkammer eingetragen. § 2 Absatz 3 gilt entsprechend. Sie haben die Berufspflichten gemäß § 25 zu beachten. Für die Verfolgung von Verstößen gilt § 29 entsprechend.

Außer Kraft am 1. August 2025 durch § 36 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2)