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  • ab 13.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 10 BbgArchG - Berufshaftpflichtversicherung

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG) 
Amtliche Abkürzung
BbgArchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
932-1

(1) Freischaffend oder gewerblich für Dritte tätige Architektinnen und Architekten im Sinne von § 1 Absatz 3 sowie Gesellschaften im Sinne der §§ 7 und 8 haben zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für die Dauer ihrer Eintragung in die Liste einer Fachrichtung oder in das Gesellschaftsverzeichnis eine Berufshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe abzuschließen, diese für die Dauer ihrer jeweiligen Eintragung aufrechtzuerhalten und eine Nachhaftung der Berufshaftpflichtversicherung für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren. Die Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 300 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden und 1,5 Millionen Euro für Personenschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

(2) Partnerschaftsgesellschaften können ihre Haftung gegenüber Auftraggebern für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden begrenzen.

(3) Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung gemäß § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes haften für Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung nur in Höhe ihres Gesellschaftsvermögens, wenn sie zu diesem Zweck eine Berufshaftpflichtversicherung entsprechend Absatz 1 unterhalten und den Namenszusatz "mit beschränkter Berufshaftung" oder die Abkürzung "mbB" oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung führen.

(4) Die Architektenkammer überwacht das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes. Sie ist für die in die Liste der jeweiligen Fachrichtung und in die Verzeichnisse Eingetragenen zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 21 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist. Bescheinigungen von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten und Versicherern, dass ein Versicherungsschutz gemäß Absatz 1 für Tätigkeiten im Geltungsbereich der Eintragung besteht, werden in der bescheinigten Höhe dann anerkannt, wenn die Deckung im selben Rang wie weitere zur Erreichung der erforderlichen Gesamtdeckung vorgesehene Versicherungen zugesagt ist.

Außer Kraft am 1. August 2025 durch § 36 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2)