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  • ab 01.10.2019 (außer Kraft)

§ 63 GO - Beschlussempfehlung und Bericht des Petitionsausschusses

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Amtliche Abkürzung
GO,SN
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-V19.2

(1) Der Petitionsausschuss empfiehlt dem Landtag in der Regel wie folgt zu beschließen:

  1. 1.

    Der Petition wird abgeholfen, teilweise abgeholfen oder kann nicht abgeholfen werden.

  2. 2.

    Die Petition wird für erledigt erklärt.

  3. 3.

    Die Petition wird der Staatsregierung zur Berücksichtigung, Erwägung, Veranlassung bestimmter Maßnahmen oder als Material überwiesen.

Näheres bestimmen die Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden.

(2) Der Bericht über die vom Petitionsausschuss behandelten Petitionen wird mit einer Beschlussempfehlung dem Landtag in einer Sammeldrucksache vorgelegt. Der Bericht soll monatlich vorgelegt werden. Darüber hinaus erstattet der Petitionsausschuss dem Landtag jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit.

(3) Die Berichte werden gedruckt, verteilt und spätestens im übernächsten auf die Verteilung der Berichte folgenden Plenum auf die Tagesordnung gesetzt. Sie können von der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter mündlich ergänzt werden. Eine Aussprache findet jedoch nur statt, wenn diese von einer Fraktion oder von anwesenden fünf Prozent der Mitglieder des Landtags verlangt wird.

Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)