Versionsverlauf


  • ab 19.06.2015 (aktuelle Fassung)

§ 31 ThürGGO - Vorbereitung der Landtagssitzungen

Bibliographie

Titel
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Amtliche Abkürzung
ThürGGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1103-3

Der Minister bestimmt, wie die Sitzungen des Landtags und der Landtagsausschüsse im Ministerium geschäftsmäßig vorzubereiten sind. Er bestellt einen Landtagsreferenten.