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  • ab 27.08.2004 (außer Kraft)

§ 48 UG - Ziele des Studiums (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Amtliche Abkürzung
UG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

Lehre und Studium bereiten die Studierenden auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vor und vermitteln die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden. Sie befähigen zu wissenschaftlicher Arbeit, zu wissenschaftlich-kritischem Denken und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat.