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§ 5 BbgBKG - Aufgaben des Landes

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Amtliche Abkürzung
BbgBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
261-1

Das Land hat zur Erfüllung seiner zentralen Aufgaben im Brandschutz, in der Hilfeleistung und im Katastrophenschutz

  1. 1.
    auf der Grundlage einer Gefahren- und Risikoanalyse Schutzziele für Ereignisse festzulegen, von denen Gefahren für mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte ausgehen, die zentrale Abwehrmaßnahmen erfordern,
  2. 2.
    Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen, abzustimmen und fortzuschreiben,
  3. 3.
    notwendige zentrale Ausbildungsstätten und technische Prüfdienste einzurichten und zu unterhalten,
  4. 4.
    die übrigen Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen, insbesondere im Rahmen des § 24 Abs. 7 Satz 3 für die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen zu sorgen,
  5. 5.
    für den Katastrophenschutz notwendige Ausrüstungen, insbesondere ein zentrales Katastrophenschutzlager, bereitzuhalten, soweit dies über die Aufgaben der Landkreise und kreisfreien Städte hinausgeht,
  6. 6.
    die Brandschutzforschung und Brandschutznormung zu unterstützen,
  7. 7.
    auf eine Zusammenarbeit mit anderen Ländern hinzuwirken und
  8. 8.
    sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Großschadensereignissen und Katastrophen notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen.