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  • ab 14.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 36 BauKaG NRW - Berufsgerichtliche Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen (Baukammerngesetz - BauKaG NRW -)
Amtliche Abkürzung
BauKaG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2331

(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf

  1. 1.

    Verweis,

  2. 2.

    Geldbuße bis zu 50 000 Euro,

  3. 3.

    Verlust von Ämtern in der jeweiligen Baukammer und der Fähigkeit, Ämter in der jeweiligen Baukammer zu bekleiden,

  4. 4.

    Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen der jeweiligen Baukammer, ihrer Ausschüsse, Einrichtungen und fachrichtungsbezogenen Untergliederungen für eine Dauer von bis zu fünf Jahren,

  5. 5.

    Löschung der Eintragung in den Listen oder aus dem jeweiligen Verzeichnis auswärtiger Dienstleister oder

  6. 6.

    Ausschluss aus der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen bei freiwilligen Mitgliedern dieser Baukammer.

Ist zu erwarten, dass in einem berufsgerichtlichen Verfahren auf Löschung der Eintragung aus einer Liste oder dem Verzeichnis (Satz 1 Nummer 5) erkannt wird, so kann das Berufsgericht auf Grund mündlicher Verhandlung die Führung der Berufsbezeichnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des berufsgerichtlichen Verfahrens vorläufig untersagen.

(2) Im berufsgerichtlichen Verfahren gegenüber einer Gesellschaft nach § 30 kann erkannt werden auf

  1. 1.

    Verweis,

  2. 2.

    Geldbuße bis zu 200 000 Euro oder

  3. 3.

    Löschung der Eintragung aus dem Gesellschaftsverzeichnis nach § 30 Absatz 1.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für die Verfolgung von Verstößen auswärtiger Gesellschaften gilt Satz 1 Nummer 1 und 2 entsprechend.

(3) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sowie nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 können nebeneinander verhängt werden. Eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 schließt die Folgen einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in sich ein. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 sowie des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 bestimmt das Berufsgericht einen Zeitraum von mindestens drei und höchstens sieben Jahren, innerhalb dessen eine erneute Eintragung zu versagen ist.

(4) Hat ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, Geldbuße, Disziplinarmaßnahme oder ein Ordnungsmittel verhängt, so ist von einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 abzusehen, es sei denn, dass diese Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um das Mitglied oder die Gesellschaft zur Erfüllung ihrer oder seiner Berufspflichten anzuhalten und das Änsehen des Berufsstandes zu wahren.

(5) Eine Berufspflichtverletzung, die eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 rechtfertigt, kann auch nach Beendigung der Mitgliedschaft geahndet werden.