§ 12 SammlG - Sammlungen der Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften
Bibliographie
- Titel
- Sammlungsgesetz für Rheinland-Pfalz (SammlG)
- Amtliche Abkürzung
- SammlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 218-10
(1) Dieses Gesetz findet mit Ausnahme des § 8 und des § 11 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 und 4 keine Anwendung auf Sammlungen, die von Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,
- 1.auf ihnen gehörenden oder von ihnen genutzten Grundstücken,
- 2.in Kirchen oder sonstigen, dem Gottesdienst oder der Pflege der Weltanschauung dienenden Räumen,
- 3.in örtlichem Zusammenhang mit kirchlichen, anderen religiösen oder der Pflege der Weltanschauung dienenden Veranstaltungen oder
- 4.in Form von Haussammlungen bei ihren Angehörigen
durchgeführt werden.
(2) Das Gesetz ist mit Ausnahme des § 8 und des § 11 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 und 4 ferner nicht anzuwenden auf Sammlungen, die von Orden und religiösen Kongregationen nach ihren kirchlich genehmigten Regeln zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes durchgeführt werden.