§ 26 HmbVwVG - Niederschrift
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2011-2
(1) Die Vollziehungsperson hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift soll enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde und des zu vollstreckenden Titels,
- 2.
den Ort und die Zeit der Aufnahme,
- 3.
die Vollstreckungshandlung und ihren Gegenstand unter kurzer Erwähnung der Vorgänge,
- 4.
die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist, einschließlich der nach § 24 Absatz 2 hinzugezogenen Personen,
- 5.
die Namen der hinzugezogenen Zeuginnen bzw. Zeugen,
- 6.
die Unterschriften der Personen zu Nummer 4 und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet worden sei,
- 7.
die Unterschrift der Vollziehungsperson.
(3) Konnte einem der Erfordernisse des Absatzes 2 Nummer 6 nicht genügt werden, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(4) War die pflichtige Person bei der Vollstreckungshandlung nicht anwesend, so soll ihr die Vollstreckungsbehörde eine Abschrift der Niederschrift übersenden.